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BNetzABGebV

§ 2Höhe der Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.2.2025 I Nr. 42

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 21.7.2026 I Nr. 210a textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR371500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 358479425461b007854264415e8ae8bdbcf67b58250edb2ed7365d922d6e17b7

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