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BMWSBBDGAnO

II.Unterrichtung

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Über die Einleitung und Ausweitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a70bb524dc3b4f45b20ef98fd676a6a758353c29f62122ddfa687d1c2578986

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