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BMWiTWidAnO 2010

I.

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundeskartellamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung

Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundeskartellamtes gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten und in Angelegenheiten nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006900010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 414aa8179727066ab22029450df3a013dec4ae68ffc2be45b0b7c0ec7fd01026

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