Zum Gesetzesinhalt

BMWiTWidAnO 2009

I.

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Nach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
–
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
–
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
–
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
–
dem Bundeskartellamt,
–
der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
–
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15f4f1beb23ad05bc6347735ac23c292c3ec0ad4a310c6ca1742eb47e4d1f2cb

XML-Quelle beim Herausgeber