(1) Für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die nicht bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, ist bis zum 28. Februar 2022 die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Bundeskartellamtes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3659) weiter anzuwenden.
(2) Auf die am 31. Juli 2021 anhängigen Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Beihilfeangelegenheiten ist die in Absatz 1 bezeichnete Anordnung weiter anzuwenden.
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