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BMVgWidVertrAnO

§ 1Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird übertragen auf
1.
das Bundesverwaltungsamt, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat,
2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit dieses oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit dieses oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-212 v. 7.2.2016 I 245 (BMVgWidVertrAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR305800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bea7737e56e3fe94b47042ce9b358556b2cd32e1c14f95f5275cbb5dd86f9e0

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