(1) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung und bei der Abschlussprüfung selbst dürfen Personen, bei denen die in § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht, weder anwesend sein noch mitwirken.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft vor der Prüfung die zuständige Stelle und während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Das betroffene Mitglied darf bei dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(3) Wird einem Prüfungsausschussmitglied bekannt, dass bei ihr oder ihm die Besorgnis der Befangenheit besteht, so ist dies von dem betroffenen Mitglied vor der Prüfung der zuständigen Stelle und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Ausbilderinnen und Ausbilder des Prüflings sollen bei der Prüfung nicht mitwirken, sofern nicht besondere Umstände eine Mitwirkung bei der Prüfung zulassen oder erfordern.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
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