BMVgBDGAnO
§ 1
- 1.
- den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
- a)
- des Heeres,
- b)
- der Luftwaffe,
- c)
- der Marine,
- d)
- des Cyber- und Informationsraums,
- 2.
- der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
- a)
- des Unterstützungskommandos der Bundeswehr,
- b)
- des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr,
- 3.
- den Präsidentinnen oder Präsidenten
- a)
- des Bildungszentrums der Bundeswehr,
- b)
- des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- c)
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- d)
- des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
- e)
- des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- f)
- des Bundessprachenamtes,
- g)
- der Truppendienstgerichte,
- h)
- der Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
- 5.
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
- 6.
- der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- 7.
- dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
- 8.
- der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
- 9.
- der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
- 10.
- der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
- 11.
- der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 4.6.2025 I Nr. 141
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR159600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f01728c4f183c2c4e8e1b9e1cce780d084f78f0f40cf48e87cf2c70fb96db1b9