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(XXXX)

Anordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Direktor bei der Generaldirektion POSTDIENST
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Direktor bei der Generaldirektion POSTBANK
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Direktor bei der Generaldirektion TELEKOM
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Präsident einer Oberpostdirektion
Vizepräsident einer Oberpostdirektion
Präsident der Landespostdirektion Berlin
Vizepräsident der Landespostdirektion Berlin
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident des Zentralamtes für Mobilfunk
Vizepräsident des Zentralamtes für Mobilfunk
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017820989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e2fb145f9b13a4fb47bf7827de1e01c68915c9440807b259e84f0b7cdec36a1

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