BMMAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,
- 2.
- Herstellen von Handgussteilen,
- 3.
- Bearbeiten von einteiligen Modellen,
- 4.
- Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,
- 5.
- Montieren von mehrteiligen Modellen,
- 6.
- Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und
- 7.
- Reparieren von Modellen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e935a0e70cefd40067ba762615b87f02e09febcc1d3dbb66ab043ee9439312e0