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I.

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 187) wird
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dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
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der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
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dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information,
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dem Paul-Ehrlich-Institut und
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dem Robert Koch-Institut
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden und, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zu vertreten.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153000012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 026ca03d1265ebe481278f7667486f86f3843906d136c8419b6a367b50dce7b1

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