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BMinG

§ 17

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

(1) Wird ein Mitglied der Bundesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.
(3) Die Unfallfürsorge besteht
1.
in einem Heilverfahren für den Verletzten,
2.
in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Bundesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
3.
in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Bundesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;

Stand: zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004070953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e35e29d69df7929c5115e3c1253edc682af507f9889551f8356bbb4acbfcbf9

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