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II.

Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ed3b426bde31fb1ba5f7fdf2d7827feec7b47a81d8e906f6387d4000dae7418

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