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I.

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Soziales jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich:
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundessozialgerichts,
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesversicherungsamtes,
4.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69a00d2a2eae32f951db67f943c39316c31a855d7900593180fa86943e88bf74

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