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BMIErnAnO 2005

I.

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes
a)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,
-
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,
-
der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,
-
der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,
b)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,
c)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
-
den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien,
-
der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion,
-
der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie,
jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee89a0a3f555744658e979408f78a64c9d52fd0f99292a3513a0cff02e126baf

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