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BMFSVZustAnO

§ 1

Anordnung zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion richtet sich nach der Anlage.
(2) Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 AnO v. 4.1.2016 I 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR363700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbda68a09a5b69ac5f376ba7cdde18bf9aab1aa8510891541ef21d2e91bb8da5

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