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§ 4Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge

Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt

(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden, soweit Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz betroffen sind, übertragen:
1.
die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),
2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).
(2) Für die Fälle nach Absatz 1 werden dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen nach § 127 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07B0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d178447834d176ad865ec82faf528e7b9e14f4f44e3c1654a1899e9f12cd3fe8

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