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BMFBDGAnO

§ 3Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DB0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 867e0613f7e5fdb6873a97665a83e421122c9bb5f994f4828ea6ec24e3581b86

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