(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:
1.
hinsichtlich des Namens
a)
Familienname und mindestens ein Vorname
0101a und 0301 bis 0303,
b)
früherer Name und mindestens ein Vorname
0201a, 0203a und 0301 bis 0303,
c)
Ordensname oder
0501,
d)
Künstlername
0502,
2.
sowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
a)
eine Anschrift, bestehend aus:
aa)
dem Gemeindeschlüssel
1201,
bb)
der Postleitzahl und
1202,
cc)
der Straße sowie
1205,
dd)
der Hausnummer, sofern vorhanden,
1206, 1208, 1209,
oder
b)
ein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten:
1201,
aa)
Straße
1205,
bb)
Geburtsdatum
0601,
cc)
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0602, 0603,
dd)
Geschlecht
0701,
ee)
Sterbedatum
1901,
ff)
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
1904, 1905.
Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.
(2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.
(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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