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2. BMeldDÜV

§ 11Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname0101a,
2. Geburtsname0201a,
3. Vornamen0301 bis 0303,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5. Geschlecht0701,
6. Staatsangehörigkeiten1001,
7. derzeitige und letzte frühere Anschrift1200 bis 1212,
8. AZR-Nummer1712,
9. Doktorgrad0401,
10. Einzugsdatum1301, 1301a,
11. Auszugsdatum1306.
(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR195000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccae8a787684fca8c46818755d8f68928daa3d5df9e010ebf3f77ffdb407f0ed

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