(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:
1.
die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
2.
Datum und Uhrzeit des Abrufs,
3.
Kennung der abrufenden Person,
4.
abrufende Dienststelle,
5.
Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.
(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.
(3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.
(4) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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