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1. BMeldDÜV

§ 1Allgemeines

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194500014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8acb826b16468a7dcfbba705c5a443221fa595687d07995582b0ae6cec75d550

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