BmAusV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,
- 2.
- Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
- 3.
- Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
- 4.
- Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
- Herstellen von Verbindungen,
- 6.
- Herstellen von Oberflächen,
- 7.
- Herstellen von Bogenstangen,
- 8.
- Herstellen von Bogenfröschen,
- 9.
- Herstellen von Bogenbeinchen,
- 10.
- Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,
- 11.
- Spielfertigmachen von Bögen und
- 12.
- Reparieren von Bögen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
- 9.
- Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fc8ffba7ea1db1cfaa558951cd88760c944527dfc9825069a99df125b9f376a