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BmAusV

§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fc8ffba7ea1db1cfaa558951cd88760c944527dfc9825069a99df125b9f376a

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