BlutArmV 2010
§ 1Begriffsbestimmungen
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
- 1.
- Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
- a)
- serologischen oder klinischen Untersuchung oder
- b)
- pathologisch-anatomischen Untersuchung
- 3.
- Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332a7e6d5e6f933a4e404945a7df722ea6a3c12e61ce1d6e4ff90bf3e3b2e665