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BlutArmV 2010

§ 1Begriffsbestimmungen

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
a)
serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b)
pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
3.
Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332a7e6d5e6f933a4e404945a7df722ea6a3c12e61ce1d6e4ff90bf3e3b2e665

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