(1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des Truppenvertrags oder nach Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, bemißt sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr die Entschädigung und Ersatzleistung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 20 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren.
(2) Die Manöverschäden, die nach dem 5. Mai 1955 12 Uhr verursacht worden sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten.
(3) Die in § 29 Abs. 2 genannte Frist läuft in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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