(1) Werden Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz angefordert, so bemißt sich die Entschädigung, wenn und soweit diese Grundstücke nicht Erwerbszwecken dienen, nach dem Ersatz der fortlaufenden Aufwendungen, insbesondere Schuldzinsen für Fremdkapital, Betriebskosten und Versicherungsbeiträge, sowie einem angemessenen Betrag für Abnutzung. Darüber hinaus sind die durch die Anforderung verursachten Aufwendungen, soweit sie den Umständen nach notwendig waren und der Höhe nach angemessen sind, zu erstatten. Die Miete für Ersatzräume ist insoweit zu erstatten, als sie die fortlaufenden Aufwendungen für das angeforderte Grundstück übersteigt.
(2) Für Sachen im Eigentum der Bundesrepublik, die für Zwecke der Streitkräfte angefordert oder nach § 89 Abs. 1 weiter in Anspruch genommen werden, werden Entschädigung und Ersatzleistung insoweit nicht gewährt, als sich die Bundesrepublik in zwischenstaatlichen Verträgen mit der unentgeltlichen Nutzung dieser Sachen durch die Streitkräfte und ihrer Mitglieder einverstanden erklärt und auf den Ersatz von Schäden an diesen Sachen verzichtet hat.
(3) Absatz 2 findet auf Sachen, die im Eigentum des früheren Deutschen Reichs standen und auf Grund des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligung vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und der Verordnung zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 471) der Verwaltung des Bundes unterliegen, sinngemäß Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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