(1) Für die Durchführung der Anforderung gelten die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37, 39, 40, 44, 46 und 47.
(2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 und die Ersatzleistung nach § 77 gelten die Vorschriften des § 23 Abs. 4, der §§ 29, 32 Abs. 2, der §§ 34, 50, 52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65. § 49 gilt mit der Maßgabe, daß die in § 79 Satz 2 genannten Behörden nur für die Festsetzung von Entschädigungen bei der Anforderung von Sachen und Leistungen gemäß § 73 zuständig sind. § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 77 Abs. 1 das Landgericht, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist, in den Fällen des § 78 das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich ausschließlich zuständig ist.
(3) Die Entschädigung oder Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt werden. Der Zahlungspflichtige hat auf den Abschluß einer Vereinbarung mit den Berechtigten hinzuwirken. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gilt § 51 Abs. 3 bis 5.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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