(1) Für Schäden, die an Grundstücken, baulichen Anlagen, Straßen, Brücken, Wasserläufen, Häfen und sonstigen Verkehrsanlagen oder Verkehrseinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs durch Manöver oder andere Übungen verursacht werden, ist Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung bemißt sich im Fall der Zerstörung nach dem gemeinen Wert, im Fall der Beschädigung nach der Höhe der notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder der Instandsetzung.
(2) Im Fall der Beschädigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch die Benutzung zu Manövern oder anderen Übungen ist außerdem für eine infolge der Beschädigung eingetretene Ertragsminderung angemessener Ersatz zu leisten. Bei Beschädigungen von Verkehrsanlagen oder Verkehrseinrichtungen sind auch die Kosten zu ersetzen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs notwendig sind, es sei denn, daß die Beschädigung durch eine Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs verursacht wurde.
(3) Wird eine nach § 71 oder § 73 zum Gebrauch überlassene Sache verschlechtert oder beschädigt oder kann sie nicht zurückgegeben werden, so gilt § 26 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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