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BLG

§ 73

Bundesleistungsgesetz

(1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereitstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen ist, können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder andere Übungen in Anspruch genommen werden, wenn der Zweck der Übung es erfordert. Dabei sind die militärischen und zivilen Belange gerecht abzuwägen.
(2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008150956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37e87a4409ae1cb0a38d826c7e76857280b3ef9cf3258863517277aa0ed27598

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