BLG
§ 4
- 1.
- ausländische Staatsangehörige, soweit nach Staatsverträgen oder anerkannten Regeln des Völkerrechts Befreiungen bestehen;
- 2.
- Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
- 3.
- Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes vertreten sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wegen der Sachen und Rechte, die für ihre Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
- 4.
- Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie deren Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die kirchlichen Aufgaben dienen oder für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
- 5.
- Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen, Einrichtungen und Gebäude;
- 6.
- Betriebe der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwässerbeseitigung hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen Sachen und Rechte einschließlich der zugehörigen Schutzgebiete;
- 7.
- andere lebenswichtige Betriebe, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Leistung wesentlich beeinträchtigt würde nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008150956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37e87a4409ae1cb0a38d826c7e76857280b3ef9cf3258863517277aa0ed27598