(1) Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger die angeforderte Sache herauszugeben. Übt ein anderer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Der Leistungsempfänger erwirbt das Eigentum an einer verbrauchbaren Sache, sobald er auf Grund der Anforderung in ihren Besitz gelangt. War der Leistungsempfänger bereits im Besitz der Sache, bevor der Leistungsbescheid zugestellt worden ist, so erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.
(3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache angefordert, so erwirbt der Leistungsempfänger das Eigentum an der Sache, sobald der Leistungsbescheid gegenüber den Anfechtungsberechtigten, denen er zugestellt wurde, unanfechtbar geworden ist. Der Eigentumserwerb tritt nicht ein, solange der Leistungsempfänger nicht den Besitz an der Sache erlangt hat. Die Sache gilt bis zum Eintritt des Eigentumserwerbs als zum Gebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert.
(4) Werden Sachen aus einem Vorrat angefordert, so hat der Leistungspflichtige Sachen von mittlerer Art und Güte aus dem Vorrat auszusondern und herauszugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Mit dem Eigentumserwerb nach Absatz 2 oder 3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angeforderten Sache und die persönlichen Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. Im Fall des Absatzes 3 gilt bis zum Eigentumserwerb des Leistungsempfängers § 11 sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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