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BLES

§ 3Vertretung, Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des Vermögens der Anstalt. Sie führen die laufenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen. Der Präsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständigkeiten übertragen. Dies soll insbesondere für die Leiter der Abteilungen "Pflanzliche Erzeugnisse" und "Tierische Erzeugnisse" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen. Die Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Vertretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
(2) Der Präsident kann die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2c9007a9c038038fe32659e61c0c5968096e13ad4d4aa3beb2d334ba5507a8

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