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BKRG

§ 12Bericht über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten

Bundeskrebsregisterdatengesetz

Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Dezember 2025 im Einvernehmen mit den Krebsregistern über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten. Der Bericht soll die folgenden Angaben enthalten:
1.
Angaben über die Datenqualität,
2.
Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der von den Krebsregistern übermittelten Daten und Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Krebsregistern sowie
3.
Angaben über die Antragsbearbeitung und die Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik über die nachgefragten Datensätze.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht den Bericht auf seiner Internetseite.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 22.3.2024 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45fbfb9f44362b948790b73e2242241b90d47c590117895dbd4c58af2ae81136

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