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BKOrgErl 2004

(XXXX)

Organisationserlass des Bundeskanzlers

Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an:
1.
Der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden übertragen:
a)
die Zuständigkeit für die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
b)
die Zuständigkeit für die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom Bundesministerium des Innern.
2.
Die Einzelheiten der Übertragungen werden zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR388500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f2994ad4f8dd5f333ba303ca6a550b3b65379d66b26cadbf21d5534951c3b91

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