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BKOrgErl 1991-04

III.

Organisationserlaß des Bundeskanzlers

Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR911790991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add540df8a94a0bae5f9dccfc828218d3eb2658068f5868f01f5996a33c01799

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