BKOrgErl 1989-10
(XXXX)
Organisationserlaß des Bundeskanzlers
Die Einzelheiten der Übertragung werden zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR920110989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1afb525bb73f6433114046dc36d0fa47c968318566fe6d39f551ab4e173a11de