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BKnEG

§ 5

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft

Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009749969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502

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