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BKnEG

§ 26

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere ...
(3)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009749969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502

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