BKleingG
§ 2Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
- 1.
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- 2.
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- 3.
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.9.2006 I 2146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002100983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3cf62104360364d87444d0234e55bbc83757e4eb8f70d5b518dae9baadcaafae