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BKleingÄndG

Art 3Überleitungsregelungen

Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes

Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a
1.
im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Pacht rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats,
2.
im übrigen ab 1. November 1992
Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend. Die in Textform abgegebene Erklärung des Verpächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Pacht die erhöhte Pacht tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 13.7.2001 I 1542

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ec2c7e3cae9bc1a2a8b796ce3f9c260d2a378640b9b14c9521957a66c109457

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