BKGG
§ 16Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
- 2.
- entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e5e76375188b74e385a3b2596156afb82d5e631296548b29708b7f0b32063a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 409 AOZuständige Verwaltungsbehörde
„… gsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 409 der Abgabenordnung bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Ver …“
- § 60 SGB 1Angabe von Tatsachen
„… Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, 2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung u …“
- § 66 SGB XVollstreckung
„… icht rechtzeitig ausstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten s …“