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BKADV

§ 1Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale

Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsnamen,
4.
sonstige Namen wie Spitznamen,
5.
andere Namensschreibweisen,
6.
andere Personalien wie Alias-Personalien,
7.
Familienstand,
8.
akademischer Grad,
9.
erlernter Beruf,
10.
ausgeübte Tätigkeit,
11.
Schulabschluss,
12.
Geschlecht,
13.
Geburtsdatum,
14.
Geburtsort einschließlich Kreis,
15.
Geburtsstaat,
16.
Geburtsregion,
17.
Volkszugehörigkeit,
18.
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
19.
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
20.
Wohnanschrift sowie
21.
Sterbedatum.
(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
1.
Lichtbilder,
2.
Personenbeschreibungen wie
a)
Gestalt,
b)
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
c)
Gewicht,
d)
scheinbares Alter,
e)
äußere Erscheinung,
f)
Schuhgröße,
3.
besondere körperliche Merkmale,
4.
verwendete Sprachen,
5.
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
6.
verfasste Texte,
7.
Handschriften und
8.
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 12 G v. 13.4.2017 I 872

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071610010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f7a6b8088a375474866de717947589281550fa82a2dfbc4491f4f5f16679563

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