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BJagdG

§ 38Strafvorschriften

Bundesjagdgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007800952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36802d221eb537becabf62b489adf007780a4f69a4e4e7fdd07a43304313e3a7

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