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BJagdG

§ 26Fernhalten des Wildes

Bundesjagdgesetz

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007800952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36802d221eb537becabf62b489adf007780a4f69a4e4e7fdd07a43304313e3a7

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