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BJagdG

§ 22cZusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

Bundesjagdgesetz

(1) Es ist verboten,
1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder
2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2.
Sprengstoff oder
3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007800952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36802d221eb537becabf62b489adf007780a4f69a4e4e7fdd07a43304313e3a7

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