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BJagdG

§ 20Örtliche Verbote

Bundesjagdgesetz

(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007800952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36802d221eb537becabf62b489adf007780a4f69a4e4e7fdd07a43304313e3a7

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