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BIZIHECAbkV

Art 1

Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main

(1) Der Ansiedlung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in der Bundesrepublik Deutschland durch Einrichtung des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird zugestimmt.
(2) Das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt

Sonst: Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Bek. v. 27.3.2023 II Nr. 89 am 20.2.2023 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0310O0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99292a778c9e2d7782361da23740395d87619392af9df86cfefcd5f22f9394d1

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