(1) Das Überwachungsverfahren nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist durch die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes durchzuführen unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 1 bis 7 sowie des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).
(2) Die Überwachungsstelle erfasst im Rahmen ihrer Prüfungen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und die Erfüllung der sich ergänzend aus § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes und dieser Verordnung ergebenden Anforderungen getrennt. Sie kann ergänzend auch eine Prüfung der Benutzerfreundlichkeit vornehmen.
(3) Die Überwachungsstelle kann anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen.
(4) Die Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie der Ausschuss nach § 5 werden in die Entwicklung und Evaluation der Überwachungsmethoden einbezogen. Die Überwachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen die Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt ihre Einschätzungen zu einzelnen Websites und mobilen Anwendungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286
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