BioStoffV
§ 10Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- 1.
- entsprechend der Schutzstufenzuordnung
- a)
- geeignete räumliche Schutzstufenbereiche festzulegen und mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I zu kennzeichnen,
- b)
- die Schutzmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ergreifen; die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann,
- 2.
- gebrauchte spitze und scharfe Arbeitsmittel entsprechend der Anforderung nach § 11 Absatz 4 sicher zu entsorgen,
- 3.
- den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuverlässige Beschäftigte zu beschränken; Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen diesen Beschäftigten nur übertragen werden, wenn sie anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind.
- 1.
- Beratung bei
- a)
- der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
- b)
- sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen,
- 2.
- Unterstützung bei der
- a)
- Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,
- b)
- Durchführung der Unterweisung nach § 14 Absatz 2,
- 3.
- Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.5.2026 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29934a8993fc6ce900e9296e519282186251846c1d2bf388726ef0db9d46e8ae